BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den internationalen Schutz von ErwachsenenArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Februar 2014
Up-to-date

(1) Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden