Art. 14 Artikel 14 — Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Rückverweise
Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.
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