BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Die Vertragsstaaten erteilen ihren Zollstellen die zur Zollabfertigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a notwendigen Befugnisse.

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