Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe
a) „Zollabfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die nach den zollrechtlichen und anderen für die Aufgabenwahrnehmung der Zollverwaltung maßgeblichen europäischen und nationalen Vorschriften bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Waren in das, durch das und aus dem Gebiet eines Vertragsstaates durchzuführen sind;
b) „Zollstelle“ eine Dienststelle eines Vertragsstaates, bei der Zollabfertigungen durchgeführt werden;
c) „Bedienstete“ die Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zur Vollziehung der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der des jeweiligen Vertragsstaates zuständig sind, einschließlich der mit der Dienst- oder Fachaufsicht beauftragten Personen;
d) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich eine Zollstelle des anderen Vertragsstaates befindet;
e) „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
f) „örtlicher Bereich“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
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