BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - MontenegroArt. 57

Art. 57

In Kraft seit 01. Mai 2010
Up-to-date

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden