(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
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