BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - MontenegroArt. 124

Art. 124

In Kraft seit 01. Mai 2010
Up-to-date

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

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