BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - MontenegroArt. 107

Art. 107ARTIKEL 107

In Kraft seit 01. Mai 2010
Up-to-date

Die Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Montenegro vermitteln.

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