(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
a) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
d) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
e) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.
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