BundesrechtInternationale VerträgePartnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - TadschikistanArt. 89

Art. 89

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.

Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

Rückverweise