Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.
Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.
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