(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.
(3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertrags-partei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
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