(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Tadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Tadschikistan bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuer-vorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
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