(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ergeben;
- kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-angehörigkeit wählen kann und dass der dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;
- empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
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