(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusammen.
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Parlament geführt.
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