(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.
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