(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan geführt.
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Kooperations-ausschuss übertragen, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet.
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