(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der tadschikischen Regierung andererseits zusammen.
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tadschikischen Regierung geführt.
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