BundesrechtInternationale VerträgePartnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - TadschikistanArt. 76

Art. 76

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwischen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Beiträgen anderer Geber, z.B. Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-aufbau und Entwicklung.

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