Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gegebenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.
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