(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich Fragen der illegalen Einwanderung, der Schleuser-kriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) Hauptursachen der Migration;
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Überein-kommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;
c) Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;
e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3;
f) im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht;
g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung, mit dem gegenseitigen Bewusstsein der möglichen beiderseitigen Nutzung dieser Ausrüstung.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck
- rückübernimmt die Republik Tadschikistan auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staats-angehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten;
- rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan aufhalten.
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Republik Tadschikistan versehen ihre Staatsangehörigen zu diesem Zwecke mit geeigneten Ausweispapieren.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Tadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.
"Vertragsparteien" sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, jeder ihrer Mitgliedstaaten und die Republik Tadschikistan.
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