(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf
- Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben,
- Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umladung,
- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,
- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen,
- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden,
b) Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln oder nach anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden,
c) Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die 5 Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.
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