(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungs-politik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den regionalen und den für die Planung der Regionalentwicklung zuständigen öffentlichen Stellen unter anderem mit dem Ziel, Informationen über Mittel zur Förderung der Regionalentwicklung auszutauschen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden