(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und insbesondere Folgendes:
- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt,
- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasser-verschmutzung,
- Sanierung der Umwelt,
- nachhaltige, effiziente und umweltgerechte Energieerzeugung und -nutzung,
- Sicherheit von Industrieanlagen,
- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,
- Wasserqualität,
- Verringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Basler Übereinkommens, wenn es unterzeichnet ist,
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung,
- Schutz der Wälder,
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete und nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen,
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung,
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,
- globale Klimaveränderung,
- Umwelterziehung und Umweltbewusstsein,
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, wenn es unterzeichnet ist.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:
- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,
- Informations- und Sachverständigenaustausch, einschließlich Informationen und Experten auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien,
- gemeinsame Forschungstätigkeiten,
- Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsniveau,
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene,
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung,
- Umweltverträglichkeitsstudien.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Kleinkindern.
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