(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Republik Tadschikistan, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome,
- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen,
- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen,
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen,
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehr-anstalten,
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen,
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern,
- Ausbildung von Journalisten,
- Ausbildung von Ausbildern.
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertragspartei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung gezogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperations-programme aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen.
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