(1) Im beiderseitigen Interesse fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst:
- Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
- Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Vertragsparteien, die mit Forschung und technologischer Entwicklung befasst sind.
Umfasst diese Zusammenarbeit Bildungs- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, so ist sie im Einklang mit Artikel 49 durchzuführen.
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Er-forschung und/oder der Produktion von Massenvernichtungswaffen befasst sind oder waren.
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.
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