(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
- Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle,
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit,
- Handelsfragen,
- Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes,
- Ausbildung,
- Sicherheit in der Bergbauindustrie.
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