(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitions-möglichkeiten.
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
- gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan,
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung ausländischer Investitionen in die tadschikische Wirtschaft,
- Schaffung eines beständigen und geeigneten Handelsrechts und beständiger und geeigneter Handelsbedingungen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich,
- Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.
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