(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,
- Verbesserung des Managements,
- Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,
- Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,
- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,
- Umweltschutz,
- Konversion der Rüstungsindustrie,
- Ausbildung des Personals.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
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