(1) Die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, einen Beitrag zum Prozess der Reform und Erholung der Wirtschaft sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik Tadschikistan zu leisten. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen der Vertragsparteien.
(2) Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Tadschikistan werden politische und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet, die sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der ausgewogenen sozialen Entwicklung orientieren; auch die Belange des Umweltschutzes und der Bekämpfung der Armut werden uneingeschränkt berücksichtigt.
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Wasserkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit und Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit.
(4) Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die regionale Zusammenarbeit fördern.
(5) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit können gegebenenfalls durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Union über die technische Hilfe für die Unabhängigen Staaten, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Zentralasien vereinbarten Prioritäten, dessen Anwendung auf die Republik Tadschikistan und den darin festgelegten Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. Nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Gemeinschaftsprogramme in Betracht.
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