Art. 4 — Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
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Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan, unterstützt den politischen und sozioökonomischen Wandel in der Republik Tadschikistan und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
- wird die Bindungen der Republik Tadschikistan zur Gemeinschaft und zu ihren Mitglied-staaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;
- wird zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;
- wird die Vertragsparteien ermutigen, bei Fragen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte, betreffen, zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls Konsultationen über diese Fragen abzuhalten.
Die Vertragsparteien sehen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen (MVW) und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure als eine der ernsthaftesten Bedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit an. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und der Mittel ihrer Lieferung entgegenzuwirken, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und Abkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtungen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt und Teil des zukünftigen politischen Dialogs sein wird, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.
Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und ihren Mitteln der Lieferung entgegenzuwirken, indem sie:
- Schritte unternehmen, um alle anderen relevanten internationalen Instrumente zu unter-zeichnen, zu ratifizieren oder, den Umständen entsprechend, ihnen beizutreten, und diese vollständig umzusetzen;
- ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, das die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten Waren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchskontrolle für Technologien dualen Nutzens und effektive Sanktionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält. Solcher Dialog kann auf einer regionalen Basis stattfinden.
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