(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs IV wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden. Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemeinschaft soweit möglich ihre Unterstützung.
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