(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direkt-investitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Tadschikistans eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschikischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik Tadschikistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit diese Beschränkungen der Republik Tadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Republik Tadschikistan im IWF zulässig sind. Die Republik Tadschikistan wendet diese Beschränkungen in einer nicht-diskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich behindert. Die Republik Tadschikistan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des freien Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ernste Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in Tadschikistan, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.
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