Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie
- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Tadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von tadschikischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Tadschikistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
- den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Republik Tadschikistan Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
- den tadschikischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen tadschikischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.
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