Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
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