(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertrags-parteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienst-leistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers nieder-gelassen sind.
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.
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