(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, keine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.
(2) Dieser Artikel lässt Artikel 34 unberührt: Für die Fälle des Artikels 34 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 34 maßgeblich.
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 40 unterrichtet die Regierung der Republik Tadschikistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft in Tadschikistan gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen könnten. Die Gemeinschaft kann die Republik Tadschikistan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.
(4) Haben die in der Republik Tadschikistan eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Tadschikistan niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärft werden, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Tadschikistan niedergelassen sind.
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