Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. "tadschikische Gesellschaft" ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan hat. Hat die nach den Rechts-vorschriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als tadschikische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan aufweist.
b) "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.
c) "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer angelegt erscheint, wie etwa die Außenstelle eines Stammhauses, eine Geschäfts-führung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem Stammhaus, dessen Hauptsitz sich im Ausland befindet, begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern ihren Geschäften am Ort des Geschäftssitzes nachgehen können.
d) "Niederlassung" ist im Falle von Gemeinschafts- oder tadschikischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben a das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der Republik Tadschikistan bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
e) "Geschäftstätigkeit" ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
f) "Erwerbstätigkeiten" umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten.
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Tadschikistan, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Tadschikistan nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
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