(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren tadschikischen Gesellschaften für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.
(2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet nieder-gelassenen Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.
(4) Die Republik Tadschikistan gewährt Gesellschaften der Gemeinschaft für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.
(5) Die Republik Tadschikistan gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochter-gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen oder den Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise