(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewähr-leisten, dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats bewirkt.
(2) Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeits-bedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise