Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertrags-parteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnten.
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