(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für die Vertrags-parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Vertrags-partei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wieder gut-zumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maß-nahmen angeboten werden.
(5) Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.
(6) Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder nach entsprechenden internen Rechtsvorschriften.
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