Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der REPUBLIK TADSCHIKISTAN
andererseits,
die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben außerdem die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der französischen Regierung.
Anhang I | Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3 |
Anhang II | Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2 |
Anhang III | Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3 |
Anhang IV | Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39 |
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
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