Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen.
Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster Ebene recht-fertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden.
Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Kooperations-ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
– die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt
oder
– die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.
(3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht erschöpfend an.
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien nicht.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungs-bezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schalt-kreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,
oder oder
b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Artikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.
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