1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, dass Artikel 39 Absatz 2 auch auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf Ersuchen einer Vertrags-partei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
– Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979),
– Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).
4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt der Republik Tadschikistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.
5. Nummer 4 gilt nicht für die von der Republik Tadschikistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Tadschikistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
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