BundesrechtInternationale VerträgePartnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - TadschikistanAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.

2. Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.

3. Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.

4. Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.

5. Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.

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