1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.
2. Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.
3. Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.
4. Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.
5. Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.
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