Art. 4 AMTSHILFE AUF ERSUCHEN — Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)
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1. Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern sicher zu stellen.
2. Die Zollverwaltungen erteilen auf Ersuchen Auskunft darüber:
a) ob Waren und Geldbeträge, die in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführt wurden, rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
b) ob Waren und Geldbeträge, die aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte wurden, rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
c) ob durchgeführte Waren einer Zollabfertigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei unterzogen wurden.
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