Angestellte können geltend machen:
1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,
2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise