(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 setzt mit dem tatsächlichem Beginn der Beschäftigung des/der Angestellten bei der Kommission ein, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung des/der Angestellten bei der Kommission.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit dem tatsächlichen Beginn einer Entsendung eines/einer Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, die Versicherung wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten.
(4) Bei Beendigung der Versicherung nach Absatz 3 kann diese nach dem Ende der Entsendung des/der Angestellten gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 im ursprünglichen Deckungsumfang fortgesetzt werden.
(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Vorsorgefonds oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.
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