Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
a) wenn darüber zwischen der Kommission und der Regierung der Republik Österreich Einvernehmen herrscht; oder
b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; in diesem Fall wird die Kommission mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten; oder
c) nach Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.
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