(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem/der Exekutivsekretär/in und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich erfolgt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 sind Angestellte österreichischer Staatsbürgerschaft mit dem In-Kraft-Treten des Amtssitzabkommens von der Anwendbarkeit der österreichischen Sozialversicherungsgesetze ausgenommen, vorausgesetzt, dass diesen Angestellten ein gleichwertiger sozialer Schutz von der Kommission gewährt wird.
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